Art. 1 UVG
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
- a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57); abis. Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
- b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
- c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
- d. Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 3c).167 Zitierungen
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2Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)34 Zitierungen
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3Schlechterstellung im Einspracheverfahren30 Zitierungen
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4Art. 17 ATSG: Rückwirkende Anpassung von Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung27 Zitierungen
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5Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers27 Zitierungen
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613 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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12 Zitierungen
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