Erwägungen

Der 1970 geborene [M.] war als Geschäftsführer der Firma T. tätig und in dieser Funktion bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler) gegen Unfälle versichert. Am 8. August 2007 wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Während des Transports in die Haft erlitt er einen Schaden am rechten Handgelenk. Die Basler anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht, stellte jedoch die Taggeldzahlungen für die Dauer der Untersuchungshaft vom 8. August bis 24. September 2007 ein.

Gegen diese Verfügung erhob M. Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass [M.] auch während der Untersuchungshaft Anspruch auf Taggeldleistungen der Unfallversicherung habe. Die Basler führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG, der aufgrund des Verweises in Art. 1 UVG auch für die obligatorische Unfallversicherung gilt, Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Straf- oder Massnahmenvollzugs ganz oder teilweise eingestellt werden können. Dies dient der Gleichbehandlung von invaliden und nicht invaliden inhaftierten Personen, da letztere durch den Freiheitsentzug ebenfalls an einer Erwerbstätigkeit gehindert sind.

Im Unterschied zu Invalidenrenten, bei denen eine Sistierung der Leistungen erst nach einer gewissen Dauer der Untersuchungshaft (bis zu drei Monate) erfolgen kann, sieht das Bundesgericht keinen…