Erwägungen

Z. erlitt am 28. August 2002 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kürzte die Taggeldleistungen wegen groben Verschuldens um 10%. Z. erhob am 7. Juli 2003 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2003. Die SUVA beantragte Nichteintreten, da die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf die Beschwerde ein.

Die SUVA führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dass die erstinstanzliche Beschwerde als nicht rechtzeitig erhoben festzustellen sei. Z. beantragte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Art. 106 UVG sieht eine dreimonatige Beschwerdefrist vor, während Art. 60 Abs. 1 ATSG grundsätzlich eine 30-tägige Beschwerdefrist vorsieht.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG auch für die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 UVG gilt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, den Materialien und der Systematik des ATSG, der eine Vereinheitlichung der Verfahrensregeln bezweckt.

Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kanton…