Art. 82 ATSG
Übergangsbestimmungen
1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Abs. 1 und 2 neu festgesetzt.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 82 Abs. 1 ATSG: Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit materieller Bestimmungen des ATSG bei Dauerleistungen158 Zitierungen
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2Abgesehen von den in der Übergangsbestimmung spezifisch normierten Tatbeständen hat man sich im Übrigen nach den übergangsrechtlichen Grundsätzen zu richten, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlage…142 Zitierungen
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3Anwendbares Recht128 Zitierungen
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4Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)113 Zitierungen
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5Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen63 Zitierungen
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6Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Einkommensvergleich; Invalidenrente)7 Zitierungen
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4 Zitierungen08.11.2007 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen18.02.2004 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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