Art. 82 ATSG

Übergangsbestimmungen

1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Abs. 1 und 2 neu festgesetzt.
2 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 82 Abs. 1 ATSG: Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit materieller Bestimmungen des ATSG bei Dauerleistungen
    · 05.07.2004 · 158 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abgesehen von den in der Übergangsbestimmung spezifisch normierten Tatbeständen hat man sich im Übrigen nach den übergangsrechtlichen Grundsätzen zu richten, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlage…
    · 04.06.2004 · 142 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anwendbares Recht
    · 23.01.2003 · 128 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)
    · 26.08.2005 · 113 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen
    · 31.03.2004 · 63 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung
    · 26.08.2005 · 61 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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