Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Testamentvollstrecker einer Erbschaft, T., und dem Amt AI von GastroSuisse, bezüglich einer besonderen Abzugssteuer auf einen Liquidationsgewinn. Der Testamentvollstrecker hat eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht, die nach dem Rückzug der Entscheidung durch das Amt AI als gegenstandslos erklärt wurde. Der Testamentvollstrecker hat eine Entschädigung für die Verfahrenskosten beantragt, die vom kantonalen Gericht abgelehnt wurde.

Die beteiligten Parteien sind der Testamentvollstrecker, T., das Amt AI von GastroSuisse und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verfahren begann am 29. April 2002 und endete am 23. Januar 2003.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat geprüft, ob der Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren dem Art. 85 AHVG oder dem Art. 61 ATSG unterliegt. Es hat entschieden, dass der Anspruch auf Parteientschädigung dem Art. 85 AHVG unterliegt, wenn das Urteil vor dem 1. Januar 2003 erging.

Das Gericht hat auch geprüft, ob der Testamentvollstrecker Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren hat. Es hat entschieden, dass der Testamentvollstrecker Anspruch auf Parteientschädigung hat, wenn die Erfolgsaussichten des Verfahrens real sind und die Verfahrenskosten angemessen sind.

Das Gericht hat…