Erwägungen
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung in Kraft getreten. Dabei wurden auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert.
Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei allfällige Rentenleistungen frühestens ab 1. Juli 2000 zugesprochen werden könnten. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 7. März 2003 verneint. Fraglich ist, ob die Bestimmungen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 329 entschieden, dass sich aus der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen. Art. 82 Abs. 1 ATSG hat nur eine beschränkte Tragweite und will lediglich Fälle von der Anwendbarkeit des neuen Gesetzes ausnehmen, in welchen über die Rechte und Pflichten vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist.
Für Leistungen, die bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 noch nicht rechtskräftig festgelegt worden sind, müssen…