Erwägungen

- Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte D. mit Verfügung vom 26. April 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuerkannt. D. erhob Beschwerde und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sprach ihm mit Entscheid vom 7. Mai 2003 eine ganze Rente ab 1. Dezember 1999 zu. - Die IV-Stelle ersuchte das kantonale Gericht um Erläuterung des Entscheids, da das Dispositiv im Widerspruch zu den Erwägungen stehe. Das Gericht trat mit Beschluss vom 24. September 2003 auf das Erläuterungsgesuch nicht ein.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu folgenden Schlüssen

1. Das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf das Erläuterungsgesuch der IV-Stelle verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar enthält der Entscheid vom 7. Mai 2003 Widersprüche zwischen Dispositiv und Erwägungen, doch ist es nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich so auslegt, dass nur das Dispositiv der Erläuterung zugänglich ist und dieses keine Widersprüche aufweist.

2. Eine materielle Änderung…