Erwägungen

Der Fall betrifft den Antrag von L. auf Erhalt von Verzugszinsen auf seine Pauschalentschädigung, die im Mai 2003 von der Schweizerischen Ausgleichskasse ausgezahlt wurde. Der Betroffene hatte am 1. August 2001 das 65. Lebensjahr vollendet und damit Anspruch auf die Entschädigung erworben. Der Verwaltungsentscheid und der Einspracheentscheid wurden am 24. April 2003 bzw. 24. Juni 2003 erlassen, also nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003. Die Hauptfrage ist, ob die materiellen Bestimmungen des ATSG auf diesen Fall anwendbar sind.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass vorbehaltlich der in Art. 82 Abs. 1 ATSG geregelten Sonderfälle ansonsten die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts gelten. Das bedeutet, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts oder der Entstehung von Rechtswirkungen geltende Ordnung anzuwenden ist.

Im vorliegenden Fall hatte sich der für den Anspruch auf Pauschalentschädigung maßgebliche Sachverhalt bereits vor dem 1. Januar 2003…