Art. 56 ATSG
Beschwerderecht
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausstandsbegehren364 Zitierungen
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2Art. 12 ATSV: Einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfügungs- und Einspracheverfahren154 Zitierungen
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3Art. 6 BZP: Rechtsverweigerungsbeschwerde112 Zitierungen
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4Formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen)82 Zitierungen
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5Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch71 Zitierungen
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6Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen44 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung52 Zitierungen
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41 Zitierungen
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Invalidenversicherung26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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