Erwägungen

D. hat am 24. August 1999 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt. Durch Entscheid vom 3. April 2001 hat das Invalidenversicherungsamt des Kantons Waadt jegliche Leistung abgelehnt. Am 9. Mai 2001 hat D. gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt erhoben.

Am 6. Dezember 2001 hat Dr. P. einen neuen Antrag für D. eingereicht. Durch Entscheid vom 5. Februar 2002 hat das IV-Amt die "Ablehnung" dieses neuen Antrags ausgesprochen, indem es sich auf die aufschiebende Wirkung der beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerde berief.

D. hat gegen diesen Entscheid vom 5. Februar 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Beschwerde erhoben und sich über eine Rechtsverweigerung durch das IV-Amt beschwert.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2002 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung war. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG musste diese Art von Beschwerde beim BSV erhoben werden. Seit Inkrafttreten des ATSG ist die Rechtsverweigerung jedoch ausdrücklich in Art. 56 Abs. 2 ATSG als Beschwerdegrund vor dem zuständigen kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen.

Obwohl das Versicherungsgericht des Kantons Waadt zum Zeitpunkt der Beschwerde des Versicherten nicht zuständig war, hat das Bundesgericht ausnahmsweise darauf verzichtet, die Sache an das BSV zurückzuweisen, um das Verfahren zu vereinfachen und da das kantonale Versicherungsgericht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht.

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