Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob die IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2002 und den darin geltend gemachten Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hätte verfügen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste entscheiden, ob die IV-Stelle in einem solchen Fall eine anfechtbare Verfügung erlassen muss oder ob das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht anfechtbar ist.Erwägungen
Das Gericht kam zum Schluss, dass die IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht zwingend eine Verfügung erlassen muss. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da es kein Recht auf Wiedererwägung gibt, stellt das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder Art. 51 Abs. 1 ATSG dar, für die zwingend eine Verfügung zu erlassen wäre.
Zudem wäre eine Einsprache gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sinnlos, da der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ohnehin im Ermessen der Verwaltung bleibt und ein ablehnender Einspracheentscheid keine definitive…