Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Versicherte, erhob Beschwerde vor dem kantonalen Gericht gegen die Verfügung der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung beantragte den Beizug der IV-Akten, die vom kantonalen Gericht zugelassen wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Akten aus dem Recht zu weisen, da die Unfallversicherung nach Einreichung der Beschwerde nicht mehr befugt sei, weitere Abklärungen vorzunehmen.

Die Vorinstanz wies den Antrag ab und entschied in der Sache unter Berücksichtigung der IV-Akten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Art. 32 ATSG mit Blick auf den Grundsatz des devolutiven Effektes der Beschwerde eng auszulegen sei und die Unfallversicherung nach Einreichung der Beschwerde nicht mehr befugt sei, weitere Abklärungen vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 32 ATSG auch während des kantonalen Verfahrens anwendbar ist. Der Beizug der IV-Akten durch die Unfallversicherung und deren Herausgabe durch die IV-Stelle war zulässig, da die Unfallversicherung ein schützenswertes Interesse an der Kenntnis der Akten hatte, um ihre Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin abgeben zu können.

Der Devolutiveffekt der Beschwerde und der Grundsatz des raschen und einfachen Verfahrens stehen nicht entgegen, dass Art. 32 ATSG auch während des kantonalen Verfahrens anwendbar ist. Die Unfallversicherung durfte den Beizug der IV-Akten beantragen, da dies nicht zeitintensiv war und keine Mitwirkung der versicherten Person erforderte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die…