Art. 32 ATSG

Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
  1. a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  2. b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
  3. c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
  4. d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
2bis Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren.
3 Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen
    · 11.01.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnah…
    · 02.09.2014 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.10.2017 · 1 Zitierungen
  • Erstanmeldung nach Autounfall. Bisherige Tätigkeit als Sitzwache (leichte körperliche Tätigkeit) weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Auch bei einem Einkommensvergleich resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (gemischte Methode).
    IV.2015.01251
    · 15.02.2017 · 1 Zitierungen
  • Frontalkollision mit Auto innerorts bei Delta-v 18.5. Echtzeitlich keine strukturellen Läsionen festgestellt. Status quo sine spätestens 1 Jahr nach Unfall erreicht. Adäquater Kausalzusammenhang nach Schleudertraumapraxis geprüft und verneint. Fallabschluss rechtens. (BGE 8C_245/2017)
    UV.2016.00112
    · 15.02.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.