Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies am 21. Oktober 1999 die Sache zur weiteren Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle Bern zurück, da der Leistungsanspruch der Versicherten M. in medizinischer Hinsicht nicht zureichend abgeklärt war. Nach Einholung eines Gutachtens verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2003 eine Viertelsrente ab dem 1. August 1999. Auf Einsprache hin hob die IV-Stelle diese Verfügung auf und ordnete weitere Abklärungen an.

M. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, höhere Rentenleistungen zu erbringen oder die IV-Stelle anzuweisen, eine neue materielle Verfügung zu erlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verwaltung nicht befugt ist, einen rein kassatorischen Einspracheentscheid zu treffen, indem sie sich darauf beschränkt, eine rechtsgestaltende Verfügung im Hinblick auf ergänzende Sachverhaltsabklärungen aufzuheben, um anschließend erneut zu verfügen.

Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht gerechtfertigt, da es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt.

Die versicherte Person hat vielmehr einen Anspruch auf den Erhalt eines…