Erwägungen
Der 1972 geborene B. meldete sich am 16. September 1997 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte verschiedene Gutachten ein, darunter ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. S. im Jahr 1998. Nachdem der behandelnde Psychiater Dr. med. A. geltend gemacht hatte, B. sei nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig, ordnete die IV-Stelle eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. S. an, die am 18. September 2002 erfolgte und eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestierte.
Da die Arbeitsvermittlung erfolglos blieb und der Hausarzt Dr. med. V. eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% bescheinigte, teilte die IV-Stelle B. am 2. Juli 2003 mit, es sei eine erneute medizinische Abklärung durch Dr. med. S. vorgesehen. B. lehnte dies ab, da er schon zweimal bei diesem Psychiater gewesen sei und ihn dieser nicht korrekt behandelt habe. Die IV-Stelle hielt an der Begutachtung durch Dr. med. S. fest und erliess am 29. Juli 2003 eine Verfügung, mit der sie die Einwendungen des Versicherten gegen die Person des Gutachters abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung einer Begutachtung durch die Verwaltung nach den Verfahrensvorschriften des ATSG nicht in Verfügungsform zu ergehen hat. Es handelt sich dabei um einen Realakt, dem kein Verfügungscharakter zukommt.
Zu unterscheiden sind jedoch Einwendungen formeller Natur, die sich auf Ausstandsgründe beziehen, und Einwendungen materieller Natur, die Fragen der…