Art. 36 ATSG

Ausstand

1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausstandsbegehren
    · 08.02.2006 · 443 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
    · 28.06.2011 · 262 Zitierungen
  3. 3
    Art. 69 Abs. 2 und Art. 72bis IVV: Mitwirkungsrechte bei Begutachtung in Medizinischer Abklärungsstelle (MEDAS)
    · 14.07.2006 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch regionale ärztliche Dienste der IV-Stellen
    · 06.07.2009 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 04.05.2015 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon
    · 25.01.2010 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 28.08.2007 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  • 09.08.2019 · 25 Zitierungen
  • Begutachtung
    VSBES.2022.144
    · 15.06.2022 · 19 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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