Art. 36 ATSG
Ausstand
1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausstandsbegehren443 Zitierungen
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2Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.262 Zitierungen
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3Art. 69 Abs. 2 und Art. 72bis IVV: Mitwirkungsrechte bei Begutachtung in Medizinischer Abklärungsstelle (MEDAS)81 Zitierungen
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4Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch regionale ärztliche Dienste der IV-Stellen20 Zitierungen
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6Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung30 Zitierungen
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25 Zitierungen09.08.2019 · 25 Zitierungen
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Begutachtung19 ZitierungenVSBES.2022.144· 15.06.2022 · 19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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