Sachverhalt
Der Fall betrifft eine versicherte Person, A., die seit dem 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente bezieht. Im Rahmen eines Revisionverfahrens hat das Amt für Ausgleichsleistungen eine medizinische polydisziplinäre Expertise angeordnet. Der Rechtsvertreter von A. hat beantragt, dass Zusatzfragen an die Experten gestellt werden. Das Amt für Ausgleichsleistungen hat diese Fragen ohne formelle Entscheidung abgelehnt. A. hat daraufhin Beschwerde und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Solothurn hat die Beschwerde in Bezug auf die Entscheidung des Amtes für Ausgleichsleistungen vom 19. Dezember 2013 abgewiesen, aber die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gutgeheissen und das Amt für Ausgleichsleistungen angewiesen, eine formelle Entscheidung über die Zusatzfragen zu treffen.
Das Amt für Ausgleichsleistungen hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung der Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts beantragt, soweit es dazu verpflichtet wird, eine formelle Entscheidung über die Zusatzfragen zu treffen.
Erwägungen
1. Einleitung
Das Bundesgericht muss entscheiden, ob das Amt für Ausgleichsleistungen verpflichtet ist, eine formelle Entscheidung über die Zusatzfragen zu treffen, die A. im Rahmen der medizinischen Expertise gestellt hat.
2. Anwendbares Recht
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (ATSG) und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) sind in diesem Fall anwendbar. Artikel 43 Absatz 1 ATSG sieht vor, dass das Amt für Ausgleichsleistungen eine Entscheidung über die Zusatzfragen treffen muss, die der Versicherte stellt.
3. Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass das Amt für Ausgleichsleistungen eine formelle Entscheidung über die Zusatzfragen treffen muss, die der Versicherte stellt (BGE 137 V 210). Die Frage, ob diese Entscheidung vor oder nach der medizinischen Expertise getroffen werden muss, ist…