Sachverhalt
Der 1975 geborene L. erhielt von der IV-Stelle des Kantons Aargau zunächst eine ganze Rente und später eine halbe Rente. Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters ein. Zudem ließ sie L. durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Mit Verfügung vom 21. April 2008 setzte die IV-Stelle die ganze Rente auf eine halbe Rente herab. L. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 44 ATSG, der das Recht des Versicherten regelt, einen vom Versicherungsträger ernannten Gutachter aus triftigen Gründen abzulehnen, im Verfahren vor den IV-Stellen anwendbar ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Untersuchungen durch die regionalen ärztlichen Dienste (RAD). Diese gehören zur Verwaltung und deren Berichte stellen versicherungsinterne Dokumente dar, die nicht von Art. 44 ATSG erfasst werden.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesetzgeber die RAD nach dem Vorbild der Unfallversicherung mit der Kompetenz ausstatten wollte, selbst medizinische Untersuchungen durchzuführen, um sich ein Bild im Hinblick auf Zusatzabklärungen machen zu…