Art. 57a IVG
Vorbescheid
1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG .
2 Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3 Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren273 Zitierungen
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2Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.141 Zitierungen
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3Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör50 Zitierungen
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4Versicherter Verdienst von Behinderten20 Zitierungen
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5Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch regionale ärztliche Dienste der IV-Stellen17 Zitierungen
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6Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; Auslösung der Verwirkungsfrist8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren)49 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision)37 Zitierungen
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Invalidenversicherung31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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