Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Ramin Nasseri-Rad, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA).
Sachverhalt Der 1958 geborene [A.] bezieht seit 2013 eine Invalidenrente. Er beantragte eine Kinderrente für seine Stieftochter [B.B.] . Die IVSTA lehnte den Antrag ab, da keine Hausgemeinschaft vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Hauptfrage: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung des Vorbescheidverfahrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die prozessualen Aspekte, insbesondere den Antrag auf mündliche Verhandlung, den es aufgrund der schriftlichen Natur des Verfahrens ablehnt. Es geht sodann auf die materiellen Aspekte ein und stellt fest, dass das Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a IVG und Art. 73bis IVV zwingend durchzuführen ist. Die Unterlassung dieses Verfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die grundsätzlich nicht geheilt werden kann.
Das Bundesgericht betont, dass das Vorbescheidverfahren nicht nur dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch entspricht, sondern darüber hinausgeht, indem es den Versicherten die Möglichkeit gibt, sich zur geplanten Rechtsanwendung zu äußern. Die Vorinstanz hat zwar die Verletzung des Gehörsanspruchs erkannt, jedoch keine rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verletzung des Anhörungsrechts formeller Natur ist und unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
Die Vorinstanz argumentierte, dass eine Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung einen…