Art. 73ter IVV
Vorbescheidverfahren
1 …
2 Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
3 Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
4 Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren77 Zitierungen
-
2Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör17 Zitierungen
-
3Versicherter Verdienst von Behinderten8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
253 Zitierungen16.06.2010 · 253 Zitierungen
-
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision)22 Zitierungen
-
Invalidenversicherung13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.