Erwägungen

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle Bern R. bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2006 reduzierte die IV-Stelle die Rente des Ehegatten von R. rückwirkend und forderte zu viel bezogene Leistungen zurück. Daraufhin reduzierte die IV-Stelle auch die Rente von R. rückwirkend ab 1. Februar 2003. R. erhob Beschwerde gegen diese Verfügungen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die Verfügungen auf, da vor deren Erlass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle teilweise gut. Es entschied, dass vor der rückwirkenden Rentenkürzung zwar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss.

Die Regelung in Art. 73bis Abs. 1 IVV, wonach in solchen Fällen kein Vorbescheidverfahren erforderlich ist, entspricht dem Gesetz und dem Willen des Gesetzgebers. Das Vorbescheidverfahren dient der…