Art. 58 BGG

Beratung

1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
  1. a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
  2. b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
    · 01.06.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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