Art. 58 BGG
Beratung
1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
- a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
- b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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Vertretungsbeistandschaft4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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