Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 7. November 2011, mit dem seine Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'031'593.71 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersucht um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht und um eine Verhandlung.
Die Beschwerdegegnerin [Z. AG] hatte der Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, die das Kantonsgericht St. Gallen abwies. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelt die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Zivilsachen, da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer stellt lediglich einen Aufhebungsantrag, was unzulässig ist. Die Begründung des Beschwerdeführers lässt jedoch darauf schließen, dass er die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung oder zumindest die Rückweisung an die Vorinstanz anstrebt.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs, jedoch genügen seine Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass die beiden Vorinstanzen örtlich nicht zuständig seien, jedoch setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander.
Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin Gläubigerin der Pfandausfallforderung ist, jedoch legt er nicht dar, anhand…