Art. 158 SchKG

1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.
2 Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB ) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.
3 Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erlöschen des Rechts, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen
    · 15.12.1995 · 4 Zitierungen
  2. 2
    BGE 64_III_172
    11.11.1938 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs
    · 01.06.1999 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Pfanderrichtungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beitragsforderungen gegen die Stockwerkeigentümer (Art. 712i ZGB). 1. Der gesetzliche Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Errichtung eine…
    · 12.11.1980 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 79_III_124
    03.09.1953 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 31_I_371
    20.06.1905 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkurseröffnung
    PS230130
    · 15.08.2023 · 1 Zitierungen
  • Aberkennungsklage
    · 13.05.2020 · 1 Zitierungen
  • 23.05.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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