Art. 158 SchKG
1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.
2 Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB ) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.
3 Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erlöschen des Rechts, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen4 Zitierungen
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2BGE 64_III_1724 Zitierungen11.11.1938 · 4 Zitierungen
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3Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs2 Zitierungen
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4Pfanderrichtungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beitragsforderungen gegen die Stockwerkeigentümer (Art. 712i ZGB). 1. Der gesetzliche Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Errichtung eine…2 Zitierungen
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5BGE 79_III_1242 Zitierungen03.09.1953 · 2 Zitierungen
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6BGE 31_I_3712 Zitierungen20.06.1905 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung1 ZitierungenPS230130· 15.08.2023 · 1 Zitierungen
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Aberkennungsklage1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.05.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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