Sachverhalt

R. Müller-Keller war Eigentümer von vier Stockwerkeigentumseinheiten im Gebäude Müllistrasse 5 in Fehraltorf/ZH. Diese Einheiten wurden gepfändet und an P. Hänni und W. Leibold versteigert. Anschließend beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts auf diesen Anteilen für ausstehende Beiträge von R. Müller-Keller. Die Vorinstanzen lehnten diesen Antrag ab, woraufhin die Gemeinschaft Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch der Gemeinschaft auf Eintragung eines Pfandrechts für die ausstehenden Beiträge der letzten drei Jahre eine dingliche Verpflichtung (obligation propter rem) darstellt, die jedem Nachfolgebesitzer entgegengehalten werden kann. Wenn das Pfandrecht jedoch nicht im Grundbuch eingetragen war und daher bei der Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt wurde, erlischt es und kann dem Ersteigerer nicht mehr entgegengehalten werden, auch wenn dieser davon auf andere Weise Kenntnis hatte.

Denn nicht im Grundbuch eingetragene und im Lastenverzeichnis nicht erwähnte Pfandrechte gelten…