Art. 135 SchKG

Inhalt

1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB ). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.
2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pfanderrichtungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beitragsforderungen gegen die Stockwerkeigentümer (Art. 712i ZGB). 1. Der gesetzliche Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Errichtung eine…
    · 12.11.1980 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs
    · 01.06.1999 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 40_III_403
    29.10.1914 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Regeste Regesto
    · 04.12.1975 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 61_III_145
    17.10.1935 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 43_III_313
    17.11.1917 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.07.2009 · 3 Zitierungen
  • 13.07.2006 · 1 Zitierungen
  • Arzt/Ärztin (FU)
    SBK 2025 29
    · 04.09.2025 · 0 Zitierungen

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