Art. 135 SchKG
Inhalt
1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB ). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.
2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Pfanderrichtungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beitragsforderungen gegen die Stockwerkeigentümer (Art. 712i ZGB). 1. Der gesetzliche Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Errichtung eine…5 Zitierungen
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2Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs2 Zitierungen
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3BGE 40_III_4031 Zitierungen29.10.1914 · 1 Zitierungen
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4Regeste Regesto0 Zitierungen
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5BGE 61_III_1450 Zitierungen17.10.1935 · 0 Zitierungen
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6BGE 43_III_3130 Zitierungen17.11.1917 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen14.07.2009 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen13.07.2006 · 1 Zitierungen
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Arzt/Ärztin (FU)0 ZitierungenSBK 2025 29· 04.09.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.