Sachverhalt
Die Gesellschaft [H. AG] hat zwei Grundstücke, die Nummern 1 und 2, im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gekauft. Die Grundstücke sind mit Hypotheken belastet. Das Betreibungsamt Solothurn hat beschlossen, die Grundstücke freihändig an die Gesellschaft [H. AG] zu verkaufen. Die Gesellschaft hat die Entscheidung des Betreibungsamts angefochten, die die Löschung der Rechte und Pfandrechte vorsah, soweit die persönliche Schuld nicht übernommen und der Gläubiger durch den Verkaufserlös befriedigt wurde.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Wert der Grundstücke wurde von der Gebäudeversicherung auf Fr. 801'961.- und Fr. 832'000.- und vom Betreibungsamt auf Fr. 450'000.- und Fr. 500'000.- geschätzt.
- Die durch die Hypotheken gesicherten Forderungen belaufen sich auf Fr. 1'276'152.85 und Fr. 5'002'115.20.
- Die Gesellschaft [H. AG] hat die Entscheidung des Betreibungsamts angefochten, die von der kantonalen Gericht bestätigt wurde.
Erwägungen
Das vorliegende Gericht hat die Frage geprüft, ob die Löschung der Rechte und Pfandrechte im Falle des freihändigen Verkaufs mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Das Gericht hat festgestellt, dass der freihändige Verkauf eines Grundstücks in einem Pfändungsverfahren dem gleichen Grundsatz folgt wie der Verkauf durch öffentliche Versteigerung, nämlich dass die Rechte und Pfandrechte gelöscht werden müssen, soweit die persönliche Schuld nicht übernommen und der Gläubiger durch den Verkaufserlös befriedigt wird.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Normen, die die Löschung der Rechte und Pfandrechte vorsehen, nicht nur Verfahrensvorschriften sind, sondern dazu dienen, die Rechte der Gläubiger und Schuldner zu schützen. Das Gericht hat auch geprüft, ob eine Analogie zu Art. 863 des Schweizerischen…