Art. 68 VZG
1 Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
- a. leere Pfandstellen sowie Eigentümerpfandtitel, über die der Schuldner nicht verfügt hat (Art. 815 ZGB ). Sind solche Titel verpfändet und ist die Faustpfandforderung fällig und deshalb dem Ersteigerer die entsprechende Pfandschuld nicht überbunden worden, so sind die Titel ebenfalls zu entkräften oder insoweit abzuschreiben, als sie durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt sind;
- b. die Pfandrechte und sonstigen Lasten, die nicht überbunden werden konnten;
- c. die infolge der Pfändung des Grundstückes vorgemerkte Verfügungsbeschränkung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
2 Ferner sind allfällige, im Lastenbereinigungsverfahren festgestellte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Lasten (Dienstbarkeiten u.dgl.) zur Eintragung anzumelden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen1 Zitierungen
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2BGE 65_III_331 Zitierungen17.03.1939 · 1 Zitierungen
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3Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs0 Zitierungen
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4Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.0 Zitierungen
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5Bauhandwerkerpfandrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Steigerungszuschlag1 Zitierungen
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Steigerungszuschlag0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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