Sachverhalt

In diesem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts geht es um die Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs. Das Gericht befasst sich insbesondere mit folgenden Fragen: - Wie ist die Konkursdividende auf eine nach Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierte Forderung zu behandeln? - Ist die Pfandforderung, die das Grundstück als Ganzes belastet, im Grundbuch um den Betrag der Konkursdividende herabzusetzen? - Was geschieht mit dem Miteigentumsanteil des Gemeinschuldners, wenn die Einigungsverhandlungen und die Versteigerung des Anteils ergebnislos bleiben? - Wie wirkt sich das Scheitern der Verwertung des Miteigentumsanteils auf die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister aus?

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zu folgenden Schlüssen

1. Die Konkursdividende auf einer nach Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierten Forderung ist sofort auszuzahlen und nicht zu hinterlegen. Die Pfandforderungen, die das Grundstück als Ganzes belasten, stehen nicht unter aufschiebender Bedingung und haben daher keinen ungewissen Fälligkeitszeitpunkt.

2. Haftet der Gemeinschuldner nur anteilmäßig für die das Grundstück als Ganzes belastende Pfandforderung, ist diese im Grundbuch um den Betrag der Konkursdividende herabzusetzen. Bei Solidarhaftung muss die Forderung ungeschmälert eingetragen bleiben, bis die Frage des Rückgriffs geklärt ist.

3. Wenn die Einigungsverhandlungen und Versteigerung des Miteigentumsanteils ergebnislos bleiben, scheidet…