Art. 264 SchKG
1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 55_III_801 Zitierungen01.01.1929 · 1 Zitierungen
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2Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.0 Zitierungen
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3BGE 63_III_1570 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
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4BGE 52_III_1680 Zitierungen16.11.1926 · 0 Zitierungen
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5BGE 37_I_5730 Zitierungen09.11.1911 · 0 Zitierungen
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6BGE 36_I_4220 Zitierungen27.09.1910 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2024.230 ZitierungenKBE.2024.23· 08.01.2025 · 0 Zitierungen
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Forderung (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020)0 ZitierungenZB.2018.36· 23.09.2019 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen05.09.2011 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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