Art. 863 ZGB

Geltendmachung

1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.
2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs
    · 01.06.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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