Art. 111 VZG
1 War die Betreibung ergebnislos (Art. 158 SchKG und Art. 71 hiervor), so hat das Betreibungsamt das Pfandrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung (Kapital, Rate oder Annuität) sowie die nach den Artikeln 90 und 97 hiervor vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Löschung anzumelden. Die an Mieter und Pächter erlassenen Anzeigen (Art. 91 hiervor) sind unverzüglich zu widerrufen.
2 Der Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse des Grundstückes ist den betreibenden Pfandgläubigern zuzuweisen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibung auf Pfandverwertung, Steigerung ohne Angebot1 Zitierungen
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2Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs0 Zitierungen
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3BGE 65_III_330 Zitierungen17.03.1939 · 0 Zitierungen
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4BGE 58_III_130 Zitierungen01.01.1932 · 0 Zitierungen
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