Art. 111 VZG

1 War die Betreibung ergebnislos (Art. 158 SchKG und Art. 71 hiervor), so hat das Betreibungsamt das Pfandrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung (Kapital, Rate oder Annuität) sowie die nach den Artikeln 90 und 97 hiervor vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Löschung anzumelden. Die an Mieter und Pächter erlassenen Anzeigen (Art. 91 hiervor) sind unverzüglich zu widerrufen.
2 Der Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse des Grundstückes ist den betreibenden Pfandgläubigern zuzuweisen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betreibung auf Pfandverwertung, Steigerung ohne Angebot
    · 29.10.1996 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs
    · 01.06.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 65_III_33
    17.03.1939 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 58_III_13
    01.01.1932 · 0 Zitierungen

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