Sachverhalt

Die Gesellschaft M. S.A. hatte die Verwirklichung einer Pfändung auf einem Grundstück, das [G.] gehörte, für einen Betrag von 3'950'014,90 Schweizer Franken beantragt. Das Amt für Betreibung und Konkurs (VSB) von Mendrisio hatte eine Versteigerung organisiert, aber niemand war erschienen. Das VSB hatte die Versteigerung als gescheitert erklärt und sie nach 20 Minuten geschlossen. Der Vertreter der Gesellschaft M. S.A. war einige Minuten später eingetroffen und hatte um die Gelegenheit gebeten, ein Angebot abzugeben, aber das VSB hatte abgelehnt. Die Gesellschaft M. S.A. hatte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Die Gesellschaft M. S.A. hatte die Verwirklichung einer Pfändung auf einem Grundstück, das [G.] gehörte, beantragt.
  • Das VSB von Mendrisio hatte eine Versteigerung organisiert, aber niemand war erschienen.
  • Das VSB hatte die Versteigerung als gescheitert erklärt und sie nach 20 Minuten geschlossen.
  • Der Vertreter der Gesellschaft M. S.A. war einige Minuten später eingetroffen und hatte um die Gelegenheit gebeten, ein Angebot abzugeben, aber das VSB hatte abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte die Entscheidung des VSB, die Versteigerung nach 20 Minuten zu schließen und die Wiedereröffnung abzulehnen, geprüft. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Entscheidung des VSB seinem Ermessensspielraum entsprach und es keine Rechtsverletzung oder Ermessensüberschreitung gegeben hatte.

Das Gericht hatte auch die Frage der Löschung des Pfandrechts im Falle einer erfolglosen Betreibung…