Art. 327 ZPO
Verfahren und Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
- a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege106 Zitierungen
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2Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung40 Zitierungen
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3Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis40 Zitierungen
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4Definitive Rechtsöffnung und Zession27 Zitierungen
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5Rechtliches Gehör, Spruchreife22 Zitierungen
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6Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Pachtvertrag26 Zitierungen
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Forderung, Beschwerdeanträge11 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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