Erwägungen

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Schaffhausen reichte X. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Das Kantonsgericht wies das Gesuch mangels Bedürftigkeit von X. ab. Dagegen erhob X. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies die Beschwerde gegen die kantonsgerichtliche Verfügung ab und auferlegte X. die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-.

X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht. Er machte eine Verletzung von Art. 119 Abs. 6 ZPO geltend, wonach das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege kostenlos sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste in dieser Entscheidung klären, ob sich die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit auch auf das Beschwerdeverfahren gegen einen ablehnenden oder entziehenden Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bezieht.

Nach Ansicht des Bundesgerichts betrifft Art. 119 Abs. 6 ZPO einzig das Gesuchsverfahren und nicht das…