Art. 95 ZPO
Begriffe
1 Prozesskosten sind:
- a. die Gerichtskosten;
- b. die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind:
- a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
- b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
- c. die Kosten der Beweisführung;
- d. die Kosten für die Übersetzung;
- e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3 Als Parteientschädigung gilt:
- a. der Ersatz notwendiger Auslagen;
- b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
- c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten185 Zitierungen
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2Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege178 Zitierungen
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3Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Elte…85 Zitierungen
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4Anschlussberufung, Kostenverteilung80 Zitierungen
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5Kostenverteilung im Scheidungsverfahren78 Zitierungen
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6Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung58 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)275 Zitierungen
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83 Zitierungen
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Forderung aus Versicherungsvertrag, -77 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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