Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] (geb. 1980) und seine Ehefrau [Y.] (geb. 1962) haben sich im Juli 2007 getrennt. Am 1. Juli 2010 reichte die Ehefrau beim Kantonsgericht Schaffhausen die Scheidungsklage ein. Zusammen mit seiner Klageantwort stellte [X.] am 15. November 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Das Kantonsgericht wies das Gesuch am 20. Januar 2011 mangels Bedürftigkeit ab.

Gegen diese Verfügung erhob [X.] am 31. Januar 2011 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Auch das Obergericht wies am 13. Mai 2011 die Beschwerde gegen die kantonsgerichtliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und auferlegte [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die Verneinung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die kantonalen Instanzen nicht zu beanstanden sei. Demnach fehle es auch an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Verbeiständung, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden müsse.

Zudem sei die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zulässig. Art. 119 Abs. 6 ZPO, der die Kostenlosigkeit des…