Erwägungen

Y. erhob am 28. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Rheinfelden Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG. Beklagte in diesem Verfahren ist die X. AG.

Am 11. Juni 2013 stellte die X. AG verschiedene Anträge, darunter den Antrag, die klagende Partei sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der beklagten Partei gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu leisten.

Das Bezirksgericht wies den Sicherstellungsantrag ab. Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Das Obergericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein.

Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie verlangte, dass Y. zu verpflichten sei, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen, mindestens in der Höhe der Grundentschädigung von Fr. 10'515.30 zuzüglich MWST, Sicherheit zu leisten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO nicht beziffert werden muss. Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGE 137 III 617, auf den sich das Obergericht gestützt hatte. Dort ging es um die Anfechtung von Unterhaltsbeiträgen, also um Anträge in der Hauptsache, die zu beziffern sind. Hier geht es lediglich um einen Nebenanspruch, nämlich die Sicherstellung der Parteientschädigung.

Zum anderen hat das Bezirksgericht die Höhe der Sicherstellung nicht beurteilt, da es den Antrag wegen der dem Beschwerdegegner gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Das Obergericht wäre somit erstmals mit der Bestimmung…