Art. 99 ZPO

Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
  1. a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
  2. b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
  3. c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:
  1. a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Abs. 1;
  2. b. im Scheidungsverfahren;
  3. c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
  4. d. im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG .

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz
    · 27.03.2015 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort
    · 21.12.2015 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung
    · 10.07.2014 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 27.08.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden
    · 19.10.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Anfechtung eines Zwischenentscheids betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
    · 06.05.2024 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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