Erwägungen

X.__ ______ (Beschwerdeführer) erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2014. Das Obergericht hatte darin die vorzeitige Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts bewilligt und X.__ ______ verpflichtet, bis zum 20. März 2014 eine Sicherheit von CHF 15'000 für die im Berufungsverfahren allfällig an die [Y.] , Inc. (Beschwerdegegnerin) zu bezahlende Parteientschädigung zu leisten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur insoweit ein, als sie die Anordnung der Sicherheitsleistung betraf. Es wies die Beschwerde in diesem Punkt ab. Das Obergericht wird dem Beschwerdeführer demnach eine angemessene neue Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung von CHF 15'000 anzusetzen haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei der "erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung" im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO das Gericht ermessensweise zu beurteilen habe, wann eine solche Gefährdung vorliegt. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat.

Im vorliegenden Fall erachtete das Obergericht die Gefährdung der Parteientschädigung als gegeben, da die…