Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Klage der A. Limited gegen die B. Ltd. Die Vorinstanz hatte angeordnet, dass die klagende Partei (A. Limited) Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung leisten muss, da sie keinen Sitz in der Schweiz hat.

Die A. Limited, mit Sitz in Irland, erhob Beschwerde gegen diese Anordnung. Sie machte geltend, dass nach dem Normzweck von Art. 99 ZPO, der eine Gefährdung der Parteientschädigung vermeiden wolle, kein Anspruch auf Sicherheit bestehe, wenn keine Gefährdung vorliege. Zudem habe sie gegenüber der Beklagten (B. Ltd.) Forderungen aus früheren Verfahren, die sie mit einer allfälligen Parteikostenforderung verrechnen könnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen ist. Dieser Sicherstellungsgrund sei daher vorliegend gegeben, ohne dass weitere Prüfungen zur Gefährdung erforderlich seien.

Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass zwischen der Republik Irland und der Schweiz kein Staatsvertrag besteht, der die Beschwerdeführerin von der Sicherstellungspflicht…