Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] und seine Schwester [B.] führen einen erbrechtlichen Prozess vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Als Beklagter in diesem Verfahren stellte [A.] am 19. Januar 2015 ein Gesuch, die Klägerin [B.] habe seine Parteikosten sicherzustellen. Dieses Gesuch wurde vom Regionalgericht abgewiesen. Am 28. September 2015 reichte [A.] ein neues Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten ein. [B.] beantragte daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr das Regionalgericht bewilligte. Das Regionalgericht schrieb daraufhin den Antrag von [A.] auf Leistung einer Parteikostensicherheit als gegenstandslos ab.

[A.] focht den Entscheid des Regionalgerichts, mit welchem [B.] die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vor dem Obergericht des Kantons Bern an. Das Obergericht wies die Beschwerde von [A.] ab.

[A.] führt nun Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch von [B.] um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer [A.] zur Anfechtung der der Beschwerdegegnerin [B.] gewährten unentgeltlichen Rechtspflege legitimiert ist. Es bejaht dies, da [A.] ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, da sein Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten dadurch gegenstandslos geworden ist.

In der Sache selbst…