Erwägungen

In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdegegner B. rechtmäßig war. Die Beschwerdeführerin A. AG hatte beim Bezirksgericht Rheinfelden Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäß Art. 265a Abs. 4 SchKG erhoben. Das Bezirksgericht hatte B. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.

A. AG erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts und verlangte, dass B. zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verpflichtet werde. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an B., befreite ihn jedoch von der Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung.

Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob A. AG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es führte aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, eine Person dann als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.

Gemäß Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch teilweise gewährt werden. Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, dass…