Art. 118 ZPO
Umfang
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- b. die Befreiung von den Gerichtskosten;
- c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung201 Zitierungen
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2Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege188 Zitierungen
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3Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege99 Zitierungen
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4Unentgeltliche Rechtspflege, Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit87 Zitierungen
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5Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit40 Zitierungen
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6Unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung31 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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44 Zitierungen
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Unentgeltlicher Rechtsbeistand (Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt)38 Zitierungen
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26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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