Art. 118 ZPO

Umfang

1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
  1. a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
  2. b. die Befreiung von den Gerichtskosten;
  3. c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
    · 24.02.2012 · 201 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 27.08.2015 · 188 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 09.03.2016 · 99 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unentgeltliche Rechtspflege, Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit
    · 06.08.2013 · 87 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit
    · 05.10.2018 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung
    · 09.02.2016 · 31 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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