Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] stellte beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine geplante Haftpflichtklage gegen zwei Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch nicht ein, da es zu früh gestellt worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe, da diese ihre Bedürftigkeit im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht hinreichend belegt habe. Als anwaltlich vertretene Partei sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen,…