Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.A.] reichte am 16. September 2015 eine unbegründete Scheidungsklage gegen seine Ehefrau [B.A.] ein und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht genügend nachgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden ein, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten sich im Scheidungsverfahren vollumfänglich geeinigt. Das Kantonsgericht schied die Ehe und genehmigte die von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'677.50 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren dargetan hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Scheidungsprozess mit seinem Erwerbseinkommen zu finanzieren, aber dass er Anträge zum Güterrecht gestellt hatte, die darauf hindeuteten, dass eine zusätzliche Belastung der ehelichen Liegenschaft nicht ausgeschlossen sei.
Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer die nötigen Abklärungen treffen und dokumentieren musste, dass die Bank ihm eine Erhöhung des…