Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ein. Das Obergericht hatte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO erfüllt ist, damit X. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Grundsätzlich ist die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert. Im Rechtsmittelverfahren präsentiert sich die Situation jedoch anders: Hier kann die Rechtsposition des Rechtsmittelbeklagten kaum als aussichtslos bezeichnet werden, wenn sie in erster Instanz vom Gericht geschützt worden ist. In der Regel ist daher die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren des Rechtsmittelbeklagten zu bejahen.

Erwägungen

Von diesem Grundsatz rechtfertigt es sich jedoch abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich an einem krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur Aufhebung des Entscheids führen muss. In einem solchen Fall darf vom Rechtsmittelbeklagten erwartet werden, dass er sich dem Rechtsmittel des…