Erwägungen
Zwischen A. (Kläger, Beschwerdeführer) und der B. AG ist beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Verfahren bezüglich einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Das Sozialversicherungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da es den Kläger aufgrund seines Vermögens aus dem Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge für nicht bedürftig erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts. Es hält fest, dass der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers anzurechnen ist. Eine Umrechnung des Kapitalbezugs in eine hypothetische Rente und die Berücksichtigung als Einkommen ist nicht geboten.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich für eine Kapitalabfindung zu entscheiden, und dass dieser Entscheid verschiedene Vor- und Nachteile hat. Eine schematische Gleichbehandlung zwischen Rente und Kapital ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch die beschränkte Pfändbarkeit der Vorsorgegelder ändert nichts daran, dass diese bei der Berechnung der Mittellosigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege…