Erwägungen

Am 16. Mai 2014 erhob die B. Genossenschaft (Klägerin, Beschwerdegegnerin) Klage gegen A. (Beklagter, Beschwerdeführer) auf Bezahlung von Beträgen aus einem Kontokorrent-Kredit, den die Klägerin der konkursiten C. GmbH gewährt hatte. Der Beklagte hatte sich als Alleininhaber dieser Gesellschaft persönlich für den Kredit verbürgt. Der Beklagte beantragte die vollständige Abweisung der Klage und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Regionalgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Antrag auf vollständige Klageabweisung als aussichtslos galt. Einzig betreffend die bestrittene Zins- und Spesenschuld (Fr. 873.40 bzw. Fr. 376.-) bestehe Aussicht auf Erfolg. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege auch bei bloss teilweiser Aussichtslosigkeit teilweise gewährt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können.

Hier ging es jedoch um ein einheitliches Rechtsbegehren, bei dem die Erfolgsaussichten gesamthaft…